ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ATELIER NIELSEN – B2B
AGB FÜR UNTERNEHMER
(Gilt ausschließlich für Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches – UGB)
Atelier Nielsen
Unternehmensadresse:
Atelier Nielsen
Stubenring 16, Top 5a
1010 Wien
Österreich
Geschäftslokal / Rücksendeadresse:
Grünangergasse 8
1010 Wien
Österreich
E-Mail: kn@ateliernielsen.com
Webseite: www.atelier-nielsen.com
Telefon: +43 676 95 26 140
UID-Nummer: ATU78988534
1. Geltungsbereich & Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Atelier Nielsen (im Folgenden „Auftragnehmer“) und Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sind (im Folgenden „Kunde“).
1.2 Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss, dass er als Unternehmer handelt.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
1.5 Individuelle schriftliche Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich von diesen AGB abweichen.
2. Angebot & Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche Auftragsbestätigung, Gegenzeichnung eines Angebots, Unterzeichnung eines Vertrages oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande.
2.3 Annahme durch Überweisung: Übermittelt der Auftragnehmer dem Kunden ein Angebot, eine Rechnung oder eine Anzahlungsrechnung, ohne dass zuvor eine separate Auftragsbestätigung erfolgt ist, kann dieses Dokument zugleich als verbindliches Vertragsangebot bezeichnet werden.
2.4 In diesem Fall kommt der Vertrag durch die fristgerechte und vollständige Überweisung des im Angebot, in der Rechnung oder in der Anzahlungsrechnung ausgewiesenen Betrags durch den Kunden zustande.
2.5 Mit der fristgerechten Zahlung bestätigt der Kunde zugleich den im Angebot bzw. in der Rechnung ausgewiesenen Leistungsumfang, die vereinbarten Preise, Mengen, Maße, Materialien, Spezifikationen und sonstigen Vertragsbedingungen.
2.6 Eine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
2.7 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche im Angebot, in der Rechnung oder in sonstigen Vertragsunterlagen angeführten Positionen, Maße, Spezifikationen, Materialien und Mengen vor Durchführung der Überweisung sorgfältig auf Richtigkeit zu prüfen.
2.8 Etwaige Abweichungen oder Änderungswünsche sind dem Auftragnehmer vor Durchführung der Zahlung mitzuteilen. Nach erfolgter Zahlung gelten die im jeweiligen Angebot bzw. in der Rechnung ausgewiesenen Angaben als vom Kunden bestätigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Vorleistungen, Planungen & Projektabbruch
3.1 Sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Entwurfs-, Planungs-, Visualisierungs-, Rendering-, Beratungs- und Konzeptleistungen sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Dies gilt auch dann, wenn es anschließend nicht zur Umsetzung des Projekts kommt.
3.3 Bricht der Kunde das Projekt vorzeitig ab oder verhindert dessen Fortführung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten.
3.4 Zusätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, eine im jeweiligen Angebot vereinbarte Stornierungs- oder Abbruchvergütung zu verlangen.
3.5 Soweit gesetzlich erforderlich, sind bei der Berechnung ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Ersatzaufträge angemessen zu berücksichtigen.
4. Leistungsänderungen & Zusatzleistungen
4.1 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsabschluss oder nach erfolgter Freigabe stellen, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, kostenpflichtige Zusatzleistungen dar.
4.2 Zusatzleistungen werden nach den vereinbarten Stundensätzen, nach einem gesonderten Angebot oder – sofern nichts vereinbart wurde – nach angemessenem Aufwand verrechnet.
4.3 Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen von Maßen, Materialien, Farben, Oberflächen, Geräten, Konstruktionen, Funktionen oder Planungsgrundlagen.
4.4 Durch nachträgliche Änderungswünsche können sich vereinbarte Liefer-, Produktions- und Fertigstellungstermine entsprechend verlängern.
4.5 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit einer zusätzlichen oder geänderten Leistung zu beginnen, bevor deren Kosten und Auswirkungen auf den Projektzeitplan geklärt sind.
5. Preise, Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung & Verzug
5.1 Alle Preise verstehen sich in Euro (EUR) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
5.2 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise ab Lager bzw. Werk des Auftragnehmers. Verpackungs-, Transport-, Zoll-, Montage- und sonstige Zusatzkosten werden gesondert verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen.
5.4 Werden vereinbarte Vorauszahlungen oder Teilzahlungen nicht fristgerecht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.
5.5 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.6 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie die gesetzlich vorgesehenen Betreibungskosten und weiteren Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geltend zu machen.
5.7 Liefer-, Produktions- und Fertigstellungstermine verlängern sich um den Zeitraum eines vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzugs sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.
5.8 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Gelieferte Waren und Objekte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
6.3 Eine Verarbeitung oder Verbindung der Waren mit anderen Sachen ist nur im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zulässig. Die gesetzlichen Rechtsfolgen des Eigentumsvorbehalts bleiben unberührt.
6.4 Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zugreifen oder Rechte daran geltend machen.
7. Lieferung, Transport & Gefahrübergang
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager bzw. Werk des Auftragnehmers.
7.2 Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig.
7.3 Erfolgt die Lieferung durch den Auftragnehmer selbst oder ist eine Montage durch den Auftragnehmer vereinbart, geht die Gefahr – soweit gesetzlich zulässig – mit Übergabe der Ware am vereinbarten Liefer- bzw. Montageort auf den Kunden über.
7.4 Liefer- und Fertigstellungstermine sind, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet, keine Fixtermine.
7.5 Lieferfristen beginnen grundsätzlich erst nach vollständiger Klärung sämtlicher technischer, gestalterischer und kaufmännischer Voraussetzungen sowie nach Eingang vereinbarter Anzahlungen.
7.6 Verzögerungen, die durch den Kunden, fehlende Freigaben, verspätete Entscheidungen, andere Gewerke, bauseitige Umstände oder fehlende Mitwirkung verursacht werden, verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.
7.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
8. Montage & bauseitige Voraussetzungen
8.1 Soweit der Auftragnehmer Montageleistungen übernimmt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass der Montageort zum vereinbarten Termin zugänglich, frei von hindernden Gegenständen und für die Montage geeignet ist.
8.2 Der Kunde hat insbesondere für die erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen, Anschlüsse, statischen Voraussetzungen sowie geeignete Wand-, Boden- und Raumverhältnisse zu sorgen, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Leistungsumfangs des Auftragnehmers sind.
8.3 Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen aufgrund fehlender bauseitiger Voraussetzungen, fehlender Zugänglichkeit oder anderer vom Kunden zu vertretender Umstände können gesondert verrechnet werden.
8.4 Muss eine Montage aus vom Kunden zu vertretenden Gründen unterbrochen oder abgebrochen werden, ist der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand vom Kunden zu vergüten.
9. Mängelrüge (§ 377 UGB) & Gewährleistung
9.1 Der Kunde hat die Ware bzw. Leistung nach Übergabe bzw. Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert anzuzeigen.
9.2 Für die Rechtzeitigkeit der Untersuchung und Mängelrüge gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 377 UGB.
9.3 Verdeckte bzw. bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
9.4 Unterbleibt eine nach § 377 UGB erforderliche rechtzeitige Mängelrüge, treten die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 377 UGB ein.
9.5 Soweit gesetzlich zulässig, wird die Gewährleistungsfrist für Warenlieferungen auf zwölf Monate ab Übergabe beschränkt.
9.6 Zwingende gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen bleiben unberührt.
9.7 Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zunächst zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10. Haftung & Haftungsbegrenzung
10.1 Der Auftragnehmer haftet – soweit gesetzlich zulässig – für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.3 Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit eine solche Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
10.4 In Fällen, in denen der Auftragnehmer für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.5 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen oder sonstige Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Subunternehmer des Auftragnehmers.
11. Urheberrecht & Nutzungsrechte
11.1 Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Grafiken, Renderings, Konzepte und technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, urheberrechtlich geschützt.
11.2 Werden dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt, handelt es sich – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – um einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte.
11.3 Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
11.4 Die Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verwendung von Plänen und Entwürfen für andere Projekte oder durch Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.
11.5 Ein Anspruch auf Herausgabe offener, bearbeitbarer oder editierbarer Quelldateien besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
12. Projektunterbrechung, Mitwirkung & wichtiger Grund
12.1 Der Kunde hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Maße, Freigaben und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
12.2 Reagiert der Kunde auf Anfragen, Freigabeersuchen oder erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung länger als 14 Tage nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Projekt vorübergehend ruhend zu stellen.
12.3 Bereits erbrachte Leistungen werden unabhängig von einer Projektunterbrechung abgerechnet.
12.4 Durch die fehlende Mitwirkung verursachte zusätzliche Kosten und Verzögerungen können dem Kunden verrechnet werden.
12.5 Bei wesentlicher Verletzung vertraglicher Pflichten, nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten, erheblichem Zahlungsverzug oder sonstigem wichtigem Grund ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen außerordentlich aufzulösen.
13. Material-, Handarbeits- & Produktionstoleranzen
13.1 Handelsübliche, fertigungsbedingte oder materialimmanente Abweichungen in Maßen, Farbtönen, Oberflächenstrukturen, Maserungen oder Mustern stellen keinen Mangel dar, sofern sie materialtypisch, branchenüblich und für den Kunden zumutbar sind.
13.2 Dies gilt insbesondere für Naturstein, Massivholz, Leder, gebürstete oder beschichtete Metalle, Edelstahl und handgewebte oder handgefertigte Textilien.
13.3 Bei handgefertigten Produkten können branchenübliche Größen- und Fertigungstoleranzen auftreten.
13.4 Bei Metall- und Edelstahlmöbeln, insbesondere bei Bauteilen aus Dünnblech, bestehen werkstoff- und fertigungsbedingte Biege-, Oberflächen-, Ebenheits- und Flächentoleranzen.
13.5 Metall- und Edelstahlbauteile können aufgrund ihrer Materialeigenschaften nicht in jedem Bereich millimetergenau starr oder vollständig plan sein.
13.6 Bei der Verbindung von Metallkorpussen mit Einbaugeräten oder baulichen Gegebenheiten können vor Ort handwerkliche Feinjustierungen, Unterlegungen oder Passanpassungen erforderlich sein.
13.7 Fachgerecht ausgeführte Anpassungs- und Passarbeiten stellen keinen Mangel dar, sofern dadurch die vereinbarte Funktion und Beschaffenheit erreicht wird.
14. Ausstellung, Leihgaben & Musterstücke
14.1 Sämtliche dem Kunden zu Ausstellungs-, Präsentations-, Muster- oder Leihzwecken überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
14.2 Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
14.3 Der Kunde haftet für Verlust oder Beschädigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.4 Bei schuldhafter Beschädigung oder Verlust ist der Auftragnehmer berechtigt, die erforderlichen Reparatur-, Wiederbeschaffungs- oder Wertminderungskosten zu verlangen.
14.5 Soweit aufgrund des Wertes oder der Art der überlassenen Gegenstände angemessen, kann der Auftragnehmer vom Kunden den Nachweis einer ausreichenden Versicherung verlangen.
14.6 Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
15. Abwerbeverbot & Umgehung von Geschäftsbeziehungen
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter des Auftragnehmers, die unmittelbar mit dem jeweiligen Projekt befasst waren, gezielt abzuwerben.
15.2 Der Kunde verpflichtet sich außerdem, ihm im Rahmen des Projekts bekannt gewordene Subunternehmer oder Kooperationspartner des Auftragnehmers nicht gezielt unter Umgehung des Auftragnehmers unmittelbar mit Leistungen zu beauftragen, sofern dadurch bestehende Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers umgangen werden sollen.
15.3 Diese Verpflichtungen gelten nicht für Personen oder Unternehmen, zu denen bereits vor Beginn des jeweiligen Projekts eine nachweisbare Geschäftsbeziehung des Kunden bestand.
15.4 Allgemeine öffentliche Stellenausschreibungen oder Kontakte, die ohne gezielte Abwerbung zustande kommen, fallen nicht unter diese Bestimmungen.
15.5 Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtungen kann eine angemessene Konventionalstrafe geltend gemacht werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt unberührt.
16. Höhere Gewalt
16.1 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, behördliche Maßnahmen, Streiks, Epidemien, erhebliche Lieferkettenstörungen, Energieausfälle, Verkehrsbehinderungen oder Ausfälle wesentlicher Lieferanten, können die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen angemessen verlängern.
16.2 Der Auftragnehmer wird den Kunden über wesentliche, absehbare Verzögerungen möglichst zeitnah informieren.
16.3 Dauert ein solches Ereignis länger als acht Wochen an und ist eine Fortführung des Vertrags für eine Vertragspartei unzumutbar, kann der noch nicht erfüllte Teil des Vertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beendet werden.
17. Aufrechnung & Zurückbehaltungsrecht
17.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit Gegenforderungen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurden, soweit gesetzlich zulässig.
17.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Ansprüche, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen und in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der zurückgehaltenen Leistung stehen, soweit gesetzlich zulässig.
18. Datenschutz
18.1 Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), verarbeitet.
18.2 Weitere Informationen sind der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Atelier Nielsen zu entnehmen.
19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort & Gerichtsstand
19.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG), soweit gesetzlich zulässig.
19.2 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Wien.
19.3 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Wien vereinbart.
19.4 Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Wirksamkeit, die Auslegung, die Erfüllung oder die Beendigung eines Vertrags.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Individuelle Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich von diesen AGB abweichen.
20.2 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in Textform erfolgen.
20.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
20.4 Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, soll eine wirksame Regelung vereinbart werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
20.5 Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersicht und haben für die rechtliche Auslegung der einzelnen Bestimmungen keine eigenständige Bedeutung.
Atelier Nielsen
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